Der BGH hat am 19.03.2015, Az. I ZR 157/13 entschieden, dass ein in der Mahnung eines Mobilfunkanbieters erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA nur im Einklang mit § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG steht, wenn nicht verschleiert wird, dass bereits ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.